Parkausweis für Bewohner/innen
Parkausweis für Bewohner/innen
Bewohnerparkausweise werden von den für den Wohnsitz zuständigen Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltungen auf Antrag erteilt.
In manchen Innenstadtbereichen sind auf Grund von erheblichem Parkraummangel Bewohnerparkbereiche (mittels Verkehrszeichen) eingerichtet worden. Um in diesen Bereichen parken zu dürfen, benötigen Sie einen Bewohnerparkausweis (Anwohnerparkausweis).
Bewohnerparkausweise werden auf Antrag ausgegeben.
Einen Anspruch auf Erteilung hat, wer in dem Bereich mit Bewohnerparkbevorrechtigung meldebehördlich registriert ist (Hauptwohnsitz) und dort tatsächlich wohnt. Je nach örtlichen Verhältnissen kann die angemeldete Nebenwohnung ausreichen.
Jede Bewohnerin/jeder Bewohner erhält nur einen Bewohnerparkausweis für ein auf sie/ihn zugelassenes oder nachweislich von ihr/ihm dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug.
Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Straßenverkehrsbehörde)
Es fallen Gebühren zwischen 10,20 Euro und 30,70 Euro pro Jahr an. Genauere Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
- Personalausweis,
- Zulassungsbescheinigung I (Fahrzeugschein),
- Nutzungsbescheinigung, wenn Sie nicht der Fahrzeughalter sind,
- im Vertretungsfall: Vollmacht mit oben genannten Unterlagen (auch Kopien).
§ 45 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
§ 45 Absatz 1b Satz 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
§ 45 Absatz 1b Satz 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
§ 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
§ 46 Absatz 5 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
§ 6a Abs. 5a Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Gebühren-Nr. 265 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Auch Mitglieder von Car-Sharing-Organisationen können einen Bewohnerparkausweis erhalten. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
- Ausnahme für das Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels beantragen
- Errichtung, wesentliche Änderung oder Maßnahmen mit Änderung der Gefährdungsstufe von Heizölverbraucheranlagen nach AwSV anzeigen
- Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Bestätigung
- Straßenbeleuchtungsstörung melden
- Verkehrsüberwachung
Ansprechpartner
Bürgerbüro
Am Markt 1
25832 Tönning
Tel:
04862 10000
E-Mail:
buergerbuero[at]amt-eiderstedt.de
Öffnungszeiten:
Mo. 08:00 - 12:30 Uhr
Di. 08:00 - 12:30 Uhr
Mi. geschlossen
Do. 08:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr
Fr. 08:00 - 12:30 Uhr
Sollte Ihnen die Erledigung Ihrer Angelegenheiten zu diesen Zeiten nicht möglich sein, vereinbaren Sie bitte mit dem zuständigen Mitarbeitenden einen Termin.
Mitarbeiter (Bürgerbüro)
Tel:
04862 1000146
E-Mail:
carmen.lehmann[at]amt-eiderstedt.de
|
Zimmer:
EG 1 (Bürgerbüro Tönning)
Mitarbeiter (Bürgerbüro)
Tel:
04862 1000147
E-Mail:
mareike.ohm[at]amt-eiderstedt.de
|
Zimmer:
EG 1 (Bürgerbüro Tönning)
Stadt Tönning
Am Markt 1
25832 Tönning
Tel:
+49 4861 614-0
|
Fax:
+49 4861 614-0
E-Mail:
stadtverwaltung[at]toenning.de
Web:
www.toenning.de
Öffnungszeiten:
Mo. 08:00 - 12:30 Uhr
Di. 08:00 - 12:30 Uhr
Mi. geschlossen
Do. 08:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr
Fr. 08:00 - 12:30 Uhr
Mitarbeiter (Stadt Tönning)
Tel:
04861 614-24
|
Fax:
04861 614-40
E-Mail:
kloemmer[at]toenning.de
|
Zimmer:
100