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Schiedsamt

Aufgaben und Stellung des Schiedsmannes
Der Gesetzgeber hat in bestimmten Fällen, bevor man Zivilklage oder Privatklage erheben kann, ein obligatorisches Streit-Schlichtungsverfahren vorgeschaltet.

Das Schiedsamt ist also für vorgerichtliche Streit-Schlichtung zuständig. Diese Aufgabe wird vom ehrenamtlichen Schiedsmann und seinem Stellvertreter wahrgenommen. Sie sind durch die Stadtvertretung gewählt sowie zur Neutralität und Verschwiegenheit richterlich vereidigt worden. Sie unterstehen der Dienstaufsicht und damit der Qualitätskontrolle durch das Amtsgericht.

Verfahrensablauf
Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Landesschlichtungsgesetzes und der Schiedsordnung des Landes Schleswig-Holstein.

Schiedsleute sind gehalten, ehe sie einen Termin zur Schlichtungsverhandlung ansetzen, von der Antrag stellenden Partei einen (vergleichsweise niedrigen) Kostenvorschuss (für Verfahrens- und Sachkosten) einzufordern.

Die Verhandlungen sind vertraulich. Die Parteien verhandeln in unkomplizierter Atmosphäre, um sich über ihren Konflikt auszusprechen – überwiegend in der Absicht, zu einer gütlichen Einigung zu kommen. Schiedsleute „moderieren“; sie schlichten, aber sie wollen und dürfen nicht richten!

Die Beteiligten müssen zu dieser Verhandlung persönlich erscheinen; dabei kann dem „Antragsgegner“ bei fehlender oder fadenscheiniger Entschuldigung sogar ein Bußgeld drohen.

Die Schiedsperson kann auch einen Ortstermin ansetzen und Zeuginnen oder Zeugen sowie Sachverständige hören. Als Ergebnis der Schlichtung wird ein „Vergleich“ protokolliert und von beiden Seiten unterschrieben. Er ist von gleicher Rechtsqualität wie ein vor Gericht geschlossener Vergleich.

Die Erfolgsbilanz der Schiedsämter kann sich sehen lassen. Über die Hälfte der Streitigkeiten kann in aller Regel durch eine rechtsverbindliche Einigung beigelegt werden. Es gibt weder „Sieger“ noch „Besiegte“, und das trägt dazu bei, dass der nachbarliche Friede auch auf Dauer „hält“. Sollte der Schlichtungsversuch dennoch erfolglos bleiben, können Sie mit einer „Erfolglosigkeitsbescheinigung“ oder „Sühnebescheinigung“ Klage bei Gericht erheben.

Kontaktaufnahme
Sie können den zuständigen Schiedsmann entweder schriftlich oder mündlich um die Anberaumung eines Schlichtungstermins ersuchen.

Schiedsmann
Volker Hase
25832 Tönning
Tel.: 0157 77012134

Stellvertretende Schiedsfrau
Ute Gieseler
Usedomer Straße 2
25832 Tönning
Tel.: 04861 1202