Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen
Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen
Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber an einem Sonn- oder Feiertag Mitarbeitende in Ihrem Unternehmen oder Betrieb arbeiten lassen möchten, benötigen Sie dafür eine Genehmigung.
Direkt online beantragen:
Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit online beantragenAls Arbeitgeberin oder Arbeitgeber benötigen Sie eine Genehmigung von der örtlich zuständigen Behörde für Arbeitsschutz, wenn bei Ihnen an einem Sonn- oder Feiertag gearbeitet werden soll. 
Sie können eine Bewilligung der Sonn- oder Feiertagsarbeit beantragen, wenn Sie:
- Haus- und Ordermessen für gewerbliche Wiederverkäuferinnen und Wiederverkäufer durchführen möchten,
- einen unverhältnismäßigen Schaden in einem Betrieb infolge besonderer Umstände verhindern wollen, zum Beispiel durch einen sehr hohen Krankenstand oder eine verspätete Materiallieferung,
- die gesetzlich vorgeschriebene Inventur machen wollen, sofern diese nicht an einem Wochentag erfolgen kann.
Liegen andere Gründe vor, werden auch diese geprüft und die Sonn- oder Feiertagsarbeit gegebenenfalls bewilligt. 
Von dem generellen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit sind bestimmte Tätigkeiten ausgenommen, wie beispielsweise
- Daseinsvorsorge:	- zum Beispiel in der Pflege von Kranken oder der Versorgung von Tieren,
 
- Dienstleistungen: 	- zum Beispiel in Restaurants oder bei Taxiunternehmen, sowie
 
- Freizeitgestaltung:	- zum Beispiel in Theatern, beim Fußball oder in Freizeiteinrichtungen,
 
- Einsatz in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen:	- zum Beispiel unaufschiebbare Arbeiten, wie beispielsweise Reparaturen bei Rohrbrüchen oder Sturmschäden an Dächern.
 
Für bestimmte Ausnahmen gelten Höchstgrenzen.
Kurztext
- Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit Genehmigung
- Genehmigungsfähige Ausnahmen sind: 	- Haus- und Ordermessen für gewerbliche Wiederverkäufer (bis zu 10 Sonn- und Feiertage im Jahr)
- besondere Verhältnisse (z.B. sehr hoher Krankenstand, verspätete Materiallieferung), die einen unverhältnismäßigen Schaden in einem Betrieb hervorrufen könnten (bis zu 5 Sonn- und Feiertage im Jahr) oder
- die gesetzlich vorgeschriebene Inventur, wenn diese nicht an einem Wochentag erfolgen kann (ein Sonntag im Jahr).
 
- Bei anderen Gründen werden diese geprüft und die Sonn- oder Feiertagsarbeit gegebenenfalls bewilligt.
- zuständig: örtlich zuständige Behörde für Arbeitsschutz
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG)
Ansprechpartner
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit - Dienstsitz Kiel
  
  Seekoppelweg 5a
    
  24113 Kiel
  
      Tel:
      0431 220040-10  
  |  
      Fax:
      0431 220040-650
  
  
      E-Mail:
      arbeitsschutz[at]lasg.landsh.de
    
  
      Web:
      www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/STAUK/STAUK_node.html
 
	


