Privater Bestattungsplatz: Anlegen/Erweitern - Genehmigung
Privater Bestattungsplatz: Anlegen/Erweitern - Genehmigung
Eine Genehmigung für einen privaten Bestattungsplatz kann, wenn sich kein Friedhof in zumutbarer Nähe befindet, ausnahmsweise erteilt werden.
Im Allgemeinen gilt der Friedhofszwang. Träger von Friedhöfen können nur Gemeinden oder als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaften sein.
Genehmigungen für einen privaten Bestattungsplatz werden ausnahmsweise erteilt, zum Beispiel wenn sich kein Friedhof in zumutbarer Nähe befindet. Die Anlage und die Erweiterung sowie die Belegung eines privaten Bestattungsplatzes bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch die zuständige Stelle.
An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).
Es fallen Gebühren gemäß der Gebührenordnung der Gemeinde an. Genaue Auskünfte hierüber erteilt die zuständige Stelle.
§ 20 Abs. 4 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG).
- Aufstellen von Geldspielgeräten
- Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen Erteilung
- Genehmigung zur Einfuhr von Tieren und Waren aus anderen EU-Staaten beantragen
- Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an der Unterrichtung für das Bewachungsgewerbe bekommen
- Steuerberaterin / Steuerberater: Wiederbestellung
Ansprechpartner
Welter Straße 1
25836 Garding
E-Mail: gewerbe[at]amt-eiderstedt.de
Frau Kiepke
Mitarbeiter Gewerbeangelegenheiten & Brandschutz
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04862 1000121
corinna.kiepke[at]amt-eiderstedt.de
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Frau Peters
Mitarbeiter Gewerbeangelegenheiten & Brandschutz
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04862 1000125
andrea.peters[at]amt-eiderstedt.de
Zimmer:
0.16
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein