Zur Navigation springen Zum Inhalt springen


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Der Tod eines Menschen muss beim Standesamt mündlich oder schriftlich angezeigt werden.


Der Tod eines Menschen muss beim Standesamt mündlich oder schriftlich angezeigt werden.

Die Anzeigepflicht trifft bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen den Träger der Einrichtung. Ansonsten sind zur Anzeige eines Sterbefalles in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:

  • Jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
  • die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
  • jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Zur letzten Fallgruppe gehören auch die Bestatter, die nach den Kliniken in der Regel die Anzeige übernehmen.

 

An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Standesamt), in deren/dessen Zuständigkeitsbereich der Tod eingetreten ist.

 

Ein Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag anzuzeigen.

 

  • Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und gegebenenfalls ein Nachweis über deren Auflösung,
  • Geburtsurkunde, wenn keine Ehe oder Lebenspartnerschaft bestand,
  • Nachweis über den letzten Wohnsitz und
  • ärztliche Bescheinigung über den Tod.

 

§ 28-31 PstG

 

Ansprechpartner

Stadt Tönning - Standesamt




Postanschrift:

Am Markt 1
25832 Tönning

Mitarbeiter (Stadt Tönning - Standesamt)

Frau Kirsten FrömelIcon Vcard

Tel: +49 4861 614-11  
E-Mail: froemel[at]toenning.de
|   Zimmer: 101  

Mitarbeiter (Stadt Tönning - Standesamt)

Frau Manuela HalupkaIcon Vcard

Tel: 04861 614-25   |   Fax: 04861 614-40
E-Mail: halupka[at]toenning.de
|   Zimmer: 115  

Mitarbeiter (Stadt Tönning - Standesamt)

Frau Daniela HeineIcon Vcard

Tel: 04861 614-26   |   Fax: 04861 614-40
E-Mail: heine[at]toenning.de
|   Zimmer: 102  


Buchen Ratsinfo Freies WLAN Tönning Stadtplan