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Oldtimerkennzeichen (H-Kennzeichen) für ein vor über 30 Jahren zugelassenes Fahrzeug beantragen

Als „historisch“ gelten Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals zum Verkehr zugelassen wurden.


Als „historisch“ gelten Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals zum Verkehr zugelassen wurden. Entscheidend ist der Tag der ersten Zulassung.

Diese Fahrzeuge müssen vornehmlich der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen. Im Kennzeichen führen historische Fahrzeuge an der letzten Stelle ein "H".

Voraussetzungen:

  • Das Fahrzeug wurde vor mindestens 30 Jahren erstmals zugelassen,
  • es liegt eine Begutachtung eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle oder einer Prüfingenieurin/eines Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation vor und
  • das Fahrzeug ist weitestgehend im Originalzustand und gut erhalten.

Verfahrensablauf:

  • Der Antrag ist persönlich oder durch eine/n schriftlich bevollmächtigte/n Vertreter/in zu stellen. Die Vollmacht muss gleichzeitig eine Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer sowie Ihr Einverständnis zur Bekanntgabe der kraftfahrzeugsteuerrelevanten Daten an den Bevollmächtigten beinhalten.
  • Falls ein Antragsformular verlangt wird, können Sie dieses vorab bei der zuständigen Zulassungsbehörde besorgen oder, je nach Angebot der Behörde, im Internet abrufen.
  • Sollten Sie ein Wunschkennzeichen haben wollen, kann die Anmeldung/Reservierung, je nach Angebot der Behörde, bereits vor der Zulassung persönlich, schriftlich oder telefonisch sowie als Online-Dienst über das Internet erfolgen.
  • Ihre Versicherung und das Hauptzollamt werden von der Zulassungsbehörde über die Zuteilung des Kennzeichens informiert.

 

An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Zulassungsbehörde). Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).

Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung; dies gilt auch für eine OHG, KG oder für Gewerbetreibende und Selbstständige mit fester Betriebsstätte.

 

Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr an. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Behörde.

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

 

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung,
    oder (bei ausländischen Mitbürgern) ausländischer Ausweis und Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes,
  • bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht zusätzlich:
    Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Bevollmächtigten.
  • Bei Firmen:
    • natürliche Personen: Gewerbeanmeldung,
    • juristische Personen: Gewerbeanmeldung oderHandelsregisterauszug,
    • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gesellschaftervertrag und Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag.
  • Elektronische Versicherungsbestätigung,
  • Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer (kann auch bei der Zulassungsbehörde direkt ausgefüllt werden),
  • gegebenenfalls Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen.
  • Wenn das Fahrzeug zugelassen ist zusätzlich:
    • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein),
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief).
    • die bisher zugeteilten amtlichen Kennzeichen,
    • Gutachten § 23 StVZO (Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer) und Hauptuntersuchung.
  • Wenn das Fahrzeug vor dem 1. Oktober 2005 stillgelegt wurde zusätzlich:
    • Stilllegungsbescheinigung,
    • Fahrzeugbrief,
    • Gutachten nach § 23 StVZO (Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer) und Hauptuntersuchung.
  • Wenn keine Betriebserlaubnis vorhanden ist zusätzlich:
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (alter Fahrzeugbrief),
    • Gutachten nach § 23 StVZO (Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer) und Hauptuntersuchung,
    • Vollgutachten nach § 21 StVZO.

Bitte legen Sie Originaldokumente oder amtlich beglaubigte Kopien vor.

 

Fahrzeuge mit „Historischem-Kennzeichen“ (H-Kennzeichen) unterliegen einer pauschalen Kraftfahrzeugsteuer von 46,02 Euro für Krafträder und 191,73 Euro für alle übrigen Fahrzeuge.

 

Ansprechpartner

Kreis Nordfriesland - Zulassungsstelle Husum

Marktstraße 6
25813 Husum
Tel: 04841 67-275   |   Fax: 04841 67-283
E-Mail: zulassung[at]nordfriesland.de
Web: www.nordfriesland.de/


Öffnungszeiten:

Montag:
7:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag:
7:30 Uhr bis 12:00 Uhr
13:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch:
7:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag:
7:30 Uhr bis 12:00 Uhr
13:30 Uhr bis 17:00 Uhr
Freitag:
7:30 Uhr bis 12:00 Uhr


Kreis Nordfriesland - Zulassungsstelle Niebüll

Gerberstraße 5
25899 Niebüll
Tel: 04661 9031-168   |   Fax: 04661 9031-169
E-Mail: zulassung[at]nordfriesland.de
Web: www.nordfriesland.de/


Öffnungszeiten:

Montag 07:30 Uhr - 12:00 Uhr
Dienstag 07:30 Uhr - 12:00 Uhr 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Mittwoch 07:30 Uhr - 12:00 Uhr
Donnerstag 07:30 Uhr - 12:00 Uhr 13:30 Uhr - 17:00 Uhr
Freitag 07:30 Uhr - 12:00 Uhr

Hinweis: Beide Zulassungsstellen in Nordfriesland (Husum und Niebüll) sind für das gesamte Kreisgebiet zuständig. Sie haben die freie Wahl, zu welcher KfZ-Zulassungsstelle Sie gehen möchten.
Hinweis zu den Feiertagen: Am 24. und 31. Dezember bleiben die Zulassungsstellen geschlossen.