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Wenn Sie Rennwetten, öffentliche Lotterien und Ausspielungen oder Sportwetten veranstalten, sind Sie verpflichtet, die darauf entstehende Steuer bei dem zuständigen Finanzamt anzumelden und zu bezahlen.


Sie müssen die Rennwett-, Lotterie- oder Sportwettensteuer anmelden und bezahlen, wenn Sie

  • einen Totalisator zum Abschluss von Wetten auf Rennpferde betreiben oder als Buchmacherin oder Buchmacher tätig sind
  • öffentliche Lotterien und Ausspielungen veranstalten
  • Sportwetten veranstalten

Der Totalisator ermittelt im Vorfeld eines Pferderennens aus allen Wetteinsätzen kontinuierlich bis zum Rennstart die Gewinnquoten. Die Teilnehmenden wetten dabei untereinander und nicht gegen eine Buchmacherin oder einen Buchmacher.

Wie werden Rennwetten besteuert?

  • Der Rennwettsteuer unterliegen:
    • Pferderennen an einem Totalisator und
    • bei einer Buchmacherin oder einem Buchmacher abgeschlossenen Wetten.
  • Von den abgeschlossenen Rennwetten müssen Sie eine Steuer von 5,3 % des Wetteinsatzes bezahlen.
  • Ihre Steuerschuld als Totalisator beziehungsweise als Buchmacherin oder Buchmacher entsteht mit der Leistung des Wetteinsatzes, also in dem Moment, in dem die Spielerin oder der Spieler den Wetteinsatz zahlt.

Wie werden Lotterien besteuert?

  • Der Lotteriesteuer unterliegen in Deutschland veranstaltete öffentliche Lotterien und Ausspielungen.
  • Die Steuer beträgt 20 % des Teilnahmeentgelts abzüglich der Lotteriesteuer. Das Teilnahmeentgelt setzt sich zusammen aus:
    • dem Lospreis der Spielerin oder des Spielers zur Teilnahme an der Lotterie oder Ausspielung
    • zuzüglich möglicher von der Veranstalterin oder dem Veranstalter festgelegter Gebühren.
  • Von der Besteuerung ausgenommen sind öffentliche Lotterien und Ausspielungen
    • bei denen der Gesamtbetrag der geleisteten Teilnahmeentgelte den Wert von 1.000 EUR nicht übersteigt oder
    • zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken, bei denen der Gesamtbetrag der geleisteten Teilnahmeentgelte den Wert von 40.000 EUR nicht übersteigt und der Reinertrag für die genannten Zwecke verwendet wird
  • Wenn eine genehmigte Lotterie oder Ausspielung von der Lotteriesteuer freigestellt ist, unterliegen die Umsätze aus dem Verkauf der Lose grundsätzlich der Umsatzsteuer. Die Steuerschuld entsteht für öffentliche Lotterien und Ausspielungen zu dem Zeitpunkt, zu dem die Spielerin oder der Spieler das Teilnahmeentgelt zahlt.

Wie werden Sportwetten besteuert?

  • Sportwetten von inländischen und ausländischen Anbieterinnen und Anbietern, die in Deutschland veranstaltet werden oder bei denen die Spielerinnen und Spieler ihren Wohnsitz in Deutschland haben, unterliegen der Sportwettensteuer.
  • Alle in Deutschland getätigten Sportwetten werden mit 5,3 % des Spieleinsatzes besteuert. Auch über das Internet abgeschlossene Sportwetten, werden besteuert.
  • Die Steuerschuld entsteht bei Sportwetten mit der Leistung des Wetteinsatzes, also in dem Moment, in dem die Spielerin oder der Spieler den Wetteinsatz zahlt.
  • Wenn Sie Sportwetten veranstalten und Sie Ihren Wohnsitz oder Sitz nicht in der Europäischen Union (EU) oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) haben, müssen Sie eine steuerlich beauftragte Person in Deutschland benennen.
  • Steuerlich beauftragte Person kann jemand sein, der
    • seinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland hat,
    • zuverlässig im Umgang mit steuerlichen Pflichten ist und
    • ordnungsgemäße Geschäftsunterlagen führt und Jahresabschlüsse rechtzeitig erstellt, sofern eine Buchführungspflicht besteht.
  • Die steuerlich beauftragte Person muss Ihre Pflichten als Veranstalterin oder Veranstalter erfüllen. Die beauftragte Person hat die gleichen Rechte und Pflichten wie die Veranstalterin oder der Veranstalter der Sportwette. Die Steuer für Sportwetten schulden gemeinsam die beauftragte Person und die Veranstalterin oder der Veranstalter der Sportwette.

Kurztext

  • für Rennwetten-, Lotterie- oder Sportwetten müssen Steuern angemeldet und gezahlt werden
  • betrifft:
    • Betreibende eines Totalisators
    • Buchmacherinnen, Buchmacher
    • Veranstalterinnen, Veranstalter von öffentlichen Lotterien und Ausspielungen
    • Veranstalterinnen, Veranstalter von Sportwetten
  • Besteuerung von Rennwetten:
    • der Rennwettsteuer unterliegen:
      • Pferderennen an einem Totalisator und
      • bei einer Buchmacherin oder einem Buchmacher abgeschlossenen Wetten
    • Steuer bei Rennwetten: 5,3 % des Wetteinsatzes
    • Steuerschuld entsteht mit der Leistung des Wetteinsatzes
  • Besteuerung von Lotterien:
    • der Lotteriesteuer unterliegen im Inland veranstaltete öffentliche Lotterien und Ausspielungen
    • Steuer bei Lotterien und Ausspielungen: 20 % des Teilnahmeentgelts abzüglich der Lotteriesteuer
    • Ausnahmen: Keine Besteuerung für öffentliche Lotterien und Ausspielungen
      • bei denen der Gesamtbetrag der Teilnahmeentgelte den Wert von 1.000 EUR nicht übersteigt
      • zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken, bei denen der Gesamtbetrag der geleisteten Teilnahmeentgelte den Wert von 40.000 EUR nicht übersteigt und der Reinertrag für die genannten Zwecke verwendet wird
    • wenn Lotterie oder Ausspielung von der Lotteriesteuer freigestellt ist, unterliegen die Umsätze aus dem Verkauf der Lose grundsätzlich der Umsatzsteuer
    • Steuerschuld entsteht zu dem Zeitpunkt, zu dem Spielerin oder Spieler das Teilnahmeentgelt zahlt
  • Besteuerung von Sportwetten:
    • Sportwettensteuer zwingend für: Sportwetten von inländischen und ausländischen Anbieterinnen und Anbietern, die in Deutschland veranstaltet werden oder bei denen die Spielerinnen und Spieler ihren Wohnsitz in Deutschland haben
    • Steuer für alle in Deutschland getätigten Sportwetten: 5,3 % des Spieleinsatzes, auch bei Sportwetten über das Internet
    • Steuerschuld entsteht mit der Leistung des Wetteinsatzes
    • steuerliche beauftragte Person:
      • wer Sportwetten veranstaltet und seinen Wohnsitz oder Sitz nicht in der Europäischen Union (EU) oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) hat, benennt eine steuerlich beauftragte Person in Deutschland
      • steuerlich beauftragte Person hat die gleichen Rechte und Pflichten wie Veranstalterin oder Veranstalter und ist Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner
  • Finanzamt Kiel

 

In Schleswig-Holstein ist das Finanzamt Kiel für die Rennwett- und Lotteriesteuer zentral zuständig.

 

  • Sie müssen Ihre Steuern für Rennwetten, öffentliche Lotterien und Ausspielungen sowie Sportwetten anmelden.
  • Sie melden die Steuer bei Ihrem zuständigen Finanzamt an.
  • Dazu verwenden Sie die bereitgestellten Formulare.
  • Ihre Steueranmeldung ist gegebenenfalls der Steuernachweis. Nur im Falle von Abweichungen von Ihrer Steueranmeldung erhalten Sie einen gesonderten Bescheid von Ihrem Finanzamt.

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Die Anmeldung der jeweiligen Steuer müssen Sie bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums, das heißt des Kalendermonats, beim zuständigen Finanzamt einreichen.
  • Als Totalisator, Buchmacherin, Buchmacher sowie als Veranstalterin oder Veranstalter von Sportwetten entsteht Ihre Steuerschuld mit der Zahlung des Wetteinsatzes.
  • Für Lotterien und Ausspielungen entsteht die Steuerschuld zu dem Zeitpunkt, zu dem die Spielerin oder der Spieler das Teilnahmeentgelt zahlt.

 

Es fallen keine Kosten an.

 

Die zur Steueranmeldung notwendigen Formulare erhalten Sie beim Finanzamt Kiel.

 

Ansprechpartner

Finanzamt Kiel (ehemals Kiel-Süd und Kiel-Nord)

Feldstraße 23
24105 Kiel
Tel: +49 431 602-0   |   Fax: +49 431 602-1009
E-Mail: poststelle[at]fa-kiel.landsh.de
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/FinanzaemterSH/FinanzaemterSH_node.html


Öffnungszeiten:

Mo, Do und Fr: 8:00 - 12:00 Uhr
Di: 8:00 - 12:00 und 14:00 - 17:00 Uhr
Mi: geschlossen
(und nach Vereinbarung).


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