Untersuchungsberechtigungsschein beantragen
Untersuchungsberechtigungsschein beantragen
Sie sind zwischen 15 und 17 Jahre alt und wollen in das Berufsleben starten? Dann müssen Sie vor Arbeitsbeginn ärztlich untersucht werden.
Wenn Sie zwischen 15 und 17 Jahre alt sind und eine Erwerbstätigkeit beginnen möchten, zum Beispiel eine Ausbildung, müssen Sie eine ärztliche Erstuntersuchung machen.
Bei der Untersuchung stellt eine Ärztin oder ein Arzt Ihrer Wahl fest, ob Sie körperlich und entwicklungsmäßig für diesen Beruf geeignet sind.
Die Erstuntersuchung soll verhindern, dass Sie aufgrund der Arbeit gesundheitliche Schäden erleiden. Nach der Erstuntersuchung erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese müssen Sie Ihrem Arbeitgeber beziehungsweise Ihrer Arbeitgeberin vorlegen.
Sie brauchen keine Untersuchung, wenn Sie eine geringfügige Beschäftigung beginnen oder wenn Sie nur kurze Zeit, arbeiten, also für maximal 2 Monate. Das gilt beispielsweise für einen Ferienjob oder ein Schulpraktikum.
Die Untersuchungskosten zahlt das Land. Sie müssen die Erstuntersuchung beantragen, damit die Untersuchungskosten erstattet werden.
Kurztext
- Jugendliche im Alter von 15 bis 17 Jahren, die in das Berufsleben einsteigen, müssen zuvor ärztlich untersucht werden
- für die Untersuchung kann die oder der Jugendliche die Ärztin oder den Arzt frei wählen
- Jugendliche erhalten nach Untersuchung Bescheinigung
- Sie sind zwischen 15 und 17 Jahre alt
- Sie wollen eine Arbeit aufnehmen
- Diese Arbeit ist nicht geringfügig und dauert länger als 2 Monate
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Untersuchung muss vor Ihrem Arbeitsbeginn erfolgen.
Sie müssen spätestens 14 Monate nach der Untersuchung die Beschäftigung aufnehmen.
Nach einem Jahr müssen Sie erneut untersucht werden. Diese Bescheinigung müssen Sie dann erneut Ihrem Arbeitgeber beziehungsweise Ihrer Arbeitgeberin vorlegen.
- Befreiung von Prüfung zur Steuerberaterin oder Steuerberater beantragen
- Eintragung von Einzelkaufleuten, Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften in das Handelsregister
- Fahrlehrerlaubnis: Befähigungsnachweis aus dem EU-Ausland
- Gaststättenbetrieb: Erteilung einer vorübergehenden Erlaubnis / Gestattung
- Schwarzarbeit
Ansprechpartner
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Mo. 08:00 - 12:30 Uhr
Di. 08:00 - 12:30 Uhr
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Fr. 08:00 - 12:30 Uhr
Sollte Ihnen die Erledigung Ihrer Angelegenheiten zu diesen Zeiten nicht möglich sein, vereinbaren Sie bitte mit dem zuständigen Mitarbeitenden einen Termin.
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