Wassergefährdende Stoffe: Fachbetrieb - Nachweis der Fachbetriebseigenschaft
Wassergefährdende Stoffe: Fachbetrieb - Nachweis der Fachbetriebseigenschaft
Fachbetriebe müssen auf Verlangen gegenüber der zuständigen Wasserbehörde die Fachbetriebseigenschaft nachweisen.
Fachbetriebe haben auf Verlangen gegenüber der zuständigen Stelle die Fachbetriebseigenschaft nachzuweisen.
Die Fachbetriebseigenschaft muss auch gegenüber dem Betreiber einer Anlage nachgewiesen werden können, wenn dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt.
An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Wasserbehörde).
- § 62 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG),
 - § 26 Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung - VAwS),
 - § 5 Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz - WasG SH).
 
- Abwasser: Kleinkläranlagen - Aufsicht / Erlaubnis
 - Erlaubnis für tiefe Erdbohrungen für geothermische Nutzung beantragen
 - Erlaubnis zur Bereitstellung / Abgabe von bestimmten gefährlichen Stoffen und Gemischen nach ChemVerbotsV beantragen
 - Gefahrgutfahrerprüfung ablegen
 - Register und Nachweise über den Verbleib von Abfällen führen
 
Ansprechpartner
Kreis Nordfriesland - Untere Wasserbehörde
  
  Marktstraße 6
    
  25813 Husum
  
      Tel:
      04841 67-589  
  
  
  
      E-Mail:
      wasserbehoerde[at]nordfriesland.de
    
  
      Web:
      www.nordfriesland.de/
	


