Bausachverständige / Bausachverständiger (allgemein): Anerkennung
Bausachverständige / Bausachverständiger (allgemein): Anerkennung
Als Bausachverständige/r kann anerkannt werden, wer die erforderliche Sachkunde besitzt und gegen dessen Eignung keine Bedenken bestehen.
In jedem Gewerk gibt es Bausachverständige, die den Bauherrn oder die Bauaufsichtsbehörde bei technischen Prüfungen unterstützen können, wie beispielsweise Prüfingenieure für Baustatik (Statiker) oder Sachverständige des Brandschutzes. Sie werden hinzugezogen, wenn sich Bauherr, Architekt und Handwerker nicht einigen können, ob eine Arbeit Mängel aufweist. So lässt sich unter Umständen ein Rechtsstreit vermeiden.
Anerkannte Bausachverständige müssen eine staatliche Prüfung nach den Bauprüfverordnungen des jeweiligen Landes absolvieren.
Je nach Gewerk und davon abhängigem Bausachverständigen an die:
- Architekten- und Ingenieurkammer (AIK) oder
- Industrie- und Handelskammer (IHK).
- § 36 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO),
- Landesverordnung über die Ermächtigung der Architekten- und IngenieurkammerSchleswig-Holstein zur öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen gemäß § 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO§36ArchV SH).
- Anerkennung als Sachverständigenorganisation für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen beantragen
- Anerkennung der Bauvorlageberechtigung beantragen
- Anerkennung und Bekanntgabe als Sachverständige oder Sach-verständiger nach Bundesbodenschutzgesetz
- Messgeräte reparieren: Zulassung als Instandsetzer
- Tiere: Schlachten - Sachkundenachweis
Ansprechpartner
Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein
  
  Düsternbrooker Weg 71
    
  24105 Kiel
  
      Tel:
      +49 431 57065-0  
  |  
      Fax:
      +49 431 57065-25
  
  
      E-Mail:
      info[at]aik-sh.de
    
  
      Web:
      www.aik-sh.de
Öffnungszeiten:
      Montag - Donnerstag: 9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Freitag: 9.00 - 12.00 Uhr
    
Industrie- und Handelskammer zu Flensburg (IHK)
  
  Heinrichstraße 28-34
    
  24937 Flensburg
  
      Tel:
      +49 461 806-806  
  |  
      Fax:
      +49 461 806-9806
  
  
      E-Mail:
      service[at]flensburg.ihk.de
    
  
      Web:
      www.ihk.de/schleswig-holstein/produktmarken/ihre-ihk/kontakt/vor-ort/geschaeftsstellen-flensburg
Öffnungszeiten:
      Montag 07:15 - 17:15 Uhr
Dienstag 07:15 - 17:15 Uhr
Mittwoch 07:15 - 17:15 Uhr
Donnerstag 07:15 - 17:15 Uhr
Freitag 07:15 - 15:30 Uhr
    
Industrie- und Handelskammer zu Flensburg (IHK) - Geschäftsbereich Recht und Steuern
  
  Heinrichstraße 28-34
    
  24937 Flensburg
  
      Tel:
      +49 461 806-806  
  |  
      Fax:
      +49 461 806-9806
  
  
      E-Mail:
      service[at]flensburg.ihk.de
    
  
      Web:
      www.ihk.de/schleswig-holstein/produktmarken/ihre-ihk/kontakt/vor-ort/geschaeftsstellen-flensburg
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      Montag 07:15 - 17:15 Uhr
Dienstag 07:15 - 17:15 Uhr
Mittwoch 07:15 - 17:15 Uhr
Donnerstag 07:15 - 17:15 Uhr
Freitag 07:15 - 15:30 Uhr
    
 
	


