Den gewerblichen Umgang mit tierischen Nebenprodukten anzeigen
Den gewerblichen Umgang mit tierischen Nebenprodukten anzeigen
Wer tierische Nebenprodukte gewerbsmäßig abholt, sammelt oder befördert, muss dies bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Wer tierische Nebenprodukte gewerbsmäßig abholt, sammelt oder befördert, hat seinen Betrieb vor Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 7 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung).
Für Betriebe oder Einrichtungen, in denen tierische Nebenprodukte zwischengelagert (Lagerbetriebe), behandelt (Zwischenbehandlungsbetriebe), verarbeitet (Verarbeitungsbetriebe, Fettverarbeitungsbetriebe) oder beseitigt (Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen) werden, ist zuvor eine Zulassung erforderlich (Artikel 10-14 der EG-Verordnung Nr. 1774/2002).
Für bestimmte anderweitige Verwendungen von tierischen Nebenprodukten sind Ausnahmegenehmigungen erforderlich (§ 4 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz).
- Kreise oder kreisfreie Städte (Veterinärämter, Amtstierärzte), sofern es sich um Material der Kategorie 3 im Sinne des Artikels 6 der Verordnung handelt.
- In allen anderen Fällen: Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein
Veterinärämter in Schleswig-Holstein
Die behördliche Zulassung hat vor Beginn der Tätigkeit zu erfolgen.
Die Genehmigung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Sie müssen der zuständigen Behörde den Betrieb mit tierischen Nebenprodukten unter Angabe
- Ihres Namens,
- Ihrer Anschrift und der
- tierischen Nebenprodukte, deren Beförderung beabsichtigt ist,
anzeigen. Es können weitere Unterlagen gefordert werden. Daher wird empfohlen sich diesbezüglich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen.
Anträge können formlos gestellt werden.
- Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen
- Erlaubniserteilung für nationale Besamungsstationen und nationale Embryo-Entnahmeeinheiten beantragen
- Forstwirtschaft: Vermehrungsgut Ernte - Anmeldung
- Nachweis der fachlichen Eignung zur Führung eines Unternehmens im Güterkraftverkehr
- Pflanzengesundheitszeugnisse für den Export von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen in Länder außerhalb der EU beantragen
Ansprechpartner
Kreis Nordfriesland - 2.51 Fachdienst Veterinärwesen
  
  Maas 8
    
  25813 Husum
  
      Tel:
      04841 67-827  
  
  
  
      E-Mail:
      veterinaeramt[at]nordfriesland.de
Öffnungszeiten:
      Montag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr 13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Dienstag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr 13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:30 Uhr - 12:00 Uhr 13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Donnerstag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr 13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Freitag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Es wird um Terminabsprache gebeten.
    
Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV)
  
  Fleethörn 29-31
    
  24103 Kiel
  
      Tel:
      0431 9880  
  
  
  
      E-Mail:
      poststelle[at]mllev.landsh.de
    
  
      Web:
      www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/IX/IX_node.html
 
	


