Kfz: Wiederzulassung eines nach Diebstahl zurückgegebenen Fahrzeugs
Kfz: Wiederzulassung eines nach Diebstahl zurückgegebenen Fahrzeugs
Erhält der bisherige Eigentümer sein gestohlenes Fahrzeug zurück, muss dieses Fahrzeug erneut zugelassen werden.
Nach einem Diebstahl wird das gestohlene Fahrzeug regelmäßig zur Vermeidung von Nachteilen für den Halter außer Betrieb gesetzt. Erhält der bisherige Eigentümer das Fahrzeug zurück und möchte dieses wieder für den Verkehr zulassen, gelten hierfür die gleichen Vorschriften wie für die Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs.
- Betriebserlaubnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug beantragen
- Erstzulassung eines Fahrzeugs aus einem Drittstaat (Neuzulassung) beantragen
- Fahrzeugdaten oder Halterdaten ändern
- Kfz: Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) - ersetzen (Auskunft zur Abholbereitschaft)
- Zulassung für 100km/h für Kraftfahrzeuge mit Anhängern (Kombinationen)
Ansprechpartner
Marktstraße 6
25813 Husum
Tel: 04841 67-275E-Mail: zulassung[at]nordfriesland.deWeb: www.nordfriesland.de/
Gerberstraße 5
25899 Niebüll
Tel: 04661 9031-168E-Mail: zulassung[at]nordfriesland.deWeb: www.nordfriesland.de/
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein