Schlichtungsausschuss bei Streitigkeiten aus Berufsausbildungsverhältnissen anrufen
Schlichtungsausschuss bei Streitigkeiten aus Berufsausbildungsverhältnissen anrufen
Wenn Sie Sie bei Streitigkeiten aus Berufsausbildungsverhältnissen eine arbeitsgerichtliche Klage einreichen wollen, müssen Sie zuvor einen Schlichtungsausschuss anrufen, wenn die jeweils für die Berufsbildung zuständige Behörde einen solchen gebildet hat.
In manchen Ausbildungsverhältnissen kann es zu Streitigkeiten zwischen der ausbildenden und der auszubildenden Person kommen. Dies kann zum Beispiel folgende Themen betreffen:
- Rechtmäßigkeit von Kündigungen
- Abmahnungen
- Vergütung
- Fehlzeiten
- Ausbildungsinhalte
Um solche Streitigkeiten beizulegen, können Kammern beziehungsweise zuständige Stellen Schlichtungsausschüsse bilden. Sollte ein solcher bestehen, müssen Sie sich an diesen wenden, bevor Sie beim Arbeitsgericht klagen.
Schlichtungsausschüsse bestehen zu gleichen Teilen aus Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden und hören die Beteiligten mündlich an.
Das Verfahren kann enden durch folgende Ergebnisse:
- ein Vergleich
- ein Schlichtungsspruch
- ein Säumnisspruch
- die Feststellung, dass weder eine Einigung noch ein Spruch möglich war
- die Rücknahme des Antrags durch den Antragsstellenden
Wird der vom Schlichtungsausschuss gefällte Spruch nicht innerhalb einer Woche von beiden Parteien anerkannt, kann innerhalb von 2 Wochen nach ergangenem Spruch Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden.
Folgendes wird zwangsvollstreckt:
- Sprüche, die von beiden Seiten anerkannt wurden
- Vergleiche, die vor einem Schlichtungsausschluss geschlossen wurden
Das gilt, sofern sie von einem Arbeitsgericht als vollstreckbar erklärt wurden.
Ein weiteres Streitthema kann sein:
- Fehlende Unterstützung beziehungsweise mangelnde Erreichbarkeit des Ausbilders
Beendet werden kann das Verfahren auch durch:
- Die Fortführung der Ausbildung
Kurztext
- bei Streitigkeiten aus Berufsausbildungsverhältnissen ist Anrufung eines Schlichtungsausschusses, sofern ein solcher gebildet ist, nötig vor Klageerhebung beim Arbeitsgericht
- zuständige Stellen können Ausschüsse zur Schlichtung bilden
- Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl in Ausschüssen vertreten
- Verfahren kann enden durch folgende Ergebnisse:
- Vergleich
- Schlichtungsspruch
- Säumnisspruch
- Feststellung, dass weder eine Einigung noch ein Spruch möglich war
- Rücknahme des Antrags durch den Antragsstellenden
- anerkannte Sprüche und Vergleiche werden zwangsvollstreckt
An die für die Berufsausbildung zuständige Kammer. Diese kann sein:
- die Handwerkskammer für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
- die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
- die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft,
- die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
- die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
- die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.
Weitere Zuständigkeiten, z.B. für Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes sowie der Kirchen und sonstiger Religionsgemeinschaften, sind in §§ 72 - 75 Bundesbildungsgesetz (BBiG) geregelt.
Sie müssen den Schlichtungsspruch innerhalb einer Woche annehmen. Wenn nicht, kann innerhalb von 2 Wochen Klage bei einem zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Die Klage kann von beiden Beteiligten eingereicht werden.
Ansprechpartner
Apothekerkammer Schleswig-Holstein
Düsternbrooker Weg 75
24105 Kiel
Tel:
+49 431 57935-10
|
Fax:
+49 431 57935-20
E-Mail:
info[at]aksh-kiel.de
Web:
www.apothekerkammer-schleswig-holstein.de
Öffnungszeiten:
Mo. 08:00-16:00 Uhr
Di. 08:00-16:00 Uhr
Mi. 08:00-16:00 Uhr
Do. 08:00-16:00 Uhr
Fr. 08:00-14:00 Uhr
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
Deliusstraße 10
24114 Kiel
Tel:
+49 431 530550-0
|
Fax:
+49 431 530550-99
E-Mail:
info[at]ea-sh.de
Web:
www.ea-sh.de
Öffnungszeiten:
Mo. - Fr. 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr
Handwerkskammer Flensburg
Johanniskirchhof 1-7
24937 Flensburg
Tel:
0049461 866-0
|
Fax:
0049461 866-110
E-Mail:
info[at]hwk-flensburg.de
Postanschrift:
Postfach
1738
24907
Flensburg
Öffnungszeiten:
Mo. - Do: 7.30 – 16.00 Uhr
Fr. 7.30 – 12.30 Uhr
Industrie- und Handelskammer zu Flensburg (IHK)
Heinrichstraße 28-34
24937 Flensburg
Tel:
+49 461 806-806
|
Fax:
+49 461 806-9806
E-Mail:
service[at]flensburg.ihk.de
Web:
www.ihk.de/schleswig-holstein/produktmarken/ihre-ihk/kontakt/vor-ort/geschaeftsstellen-flensburg
Öffnungszeiten:
Montag 07:15 - 17:15 Uhr
Dienstag 07:15 - 17:15 Uhr
Mittwoch 07:15 - 17:15 Uhr
Donnerstag 07:15 - 17:15 Uhr
Freitag 07:15 - 15:30 Uhr
Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein
Am Kamp 15-17
24768 Rendsburg
Tel:
+49 4331 9453-0
|
Fax:
+49 4331 9453-199
E-Mail:
lksh[at]lksh.de
Web:
www.lksh.de
Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag 07:30 bis 16:30 Uhr
Freitag 07:30 bis 14:00 Uhr
Schleswig-Holsteinische Notarkammer
Gottorfstraße 13
24837 Schleswig
Tel:
+49 46 21 939-10
|
Fax:
+49 46 21 939-126
E-Mail:
info[at]notk-sh.de
Web:
www.notk-sh.de
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Montag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer
Gottorfstraße 13
24837 Schleswig
Tel:
+49 46 21 9391-0
|
Fax:
+49 46 21 9391-26
E-Mail:
info[at]rak-sh.de
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www.rak-sh.de
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Montag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
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